BGH-Urteil zu Zusatzversorgung:
Homo-Ehe nicht mit Ehe gleichgestellt
Die so genannte Homo-Ehe muss bei der Zusatz-Altersversorgung im Öffentlichen Dienst nicht wie eine normale Ehe behandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Klage eines Mannes ab, der als Angestellter eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gefordert hatte. Der Mann hatte geltend gemacht, er wolle bei der Zusatz- Altersversorgung wie ein verheirateter Angestellter behandelt werden.
Der Kläger hatte eine Neuberechnung seiner Rentenanwartschaft für den Termin 1. Januar 2002 gefordert. An diesem Tag war die Reform der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Nach seiner Ansicht hätte ihm für die Berchnung der Zusatzversorgung die für Verheiratete geltende und günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugestanden. Außerdem hatte der Kläger die Garantie einer Hinterbliebenenrente für seinen Partner im Todesfall gefordert.
Richterspruch: Privilegierung der Ehe
Die Bundesrichter entschieden dagegen, das Grundgesetz lasse eine Privilegierung der Ehe zu. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder knüpfe an den Familienstand an. Die Ehe dürfe wegen der Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses bevorzugt werden.
Unverständnis bei Lesben und Schwulen
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisierte das BGH-Urteil als "völlig unverständlich". Die Entscheidung zementiere eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung, sagte LSVD-Sprecher Manfred Bruns in Köln. "Wer gleiche Pflichten wie Eheleute übernimmt, der muss auch gleiche Rechte erhalten", kritisierte Bruns, der selbst früher als Bundesanwalt beim BGH gearbeitet hat. "Alles andere ist unfair!" Er forderte die Tarifvertragsparteien auf, in ihren Verträgen zur Zusatzversorgung die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zu berücksichtigen.
(AZ: IV ZR 267/04)
Quelle: Tagesschau
Weitere Verweise: Homo-Ehe steuerlich im Hintertreffen
BGH-Urteil zur Hinterbliebenenrente von Homosexuellen
Homo-Ehe nicht mit Ehe gleichgestellt
Die so genannte Homo-Ehe muss bei der Zusatz-Altersversorgung im Öffentlichen Dienst nicht wie eine normale Ehe behandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Klage eines Mannes ab, der als Angestellter eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gefordert hatte. Der Mann hatte geltend gemacht, er wolle bei der Zusatz- Altersversorgung wie ein verheirateter Angestellter behandelt werden.
Der Kläger hatte eine Neuberechnung seiner Rentenanwartschaft für den Termin 1. Januar 2002 gefordert. An diesem Tag war die Reform der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst in Kraft getreten. Nach seiner Ansicht hätte ihm für die Berchnung der Zusatzversorgung die für Verheiratete geltende und günstigere Lohnsteuerklasse III/0 zugestanden. Außerdem hatte der Kläger die Garantie einer Hinterbliebenenrente für seinen Partner im Todesfall gefordert.
Richterspruch: Privilegierung der Ehe
Die Bundesrichter entschieden dagegen, das Grundgesetz lasse eine Privilegierung der Ehe zu. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder knüpfe an den Familienstand an. Die Ehe dürfe wegen der Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses bevorzugt werden.
Unverständnis bei Lesben und Schwulen
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisierte das BGH-Urteil als "völlig unverständlich". Die Entscheidung zementiere eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung, sagte LSVD-Sprecher Manfred Bruns in Köln. "Wer gleiche Pflichten wie Eheleute übernimmt, der muss auch gleiche Rechte erhalten", kritisierte Bruns, der selbst früher als Bundesanwalt beim BGH gearbeitet hat. "Alles andere ist unfair!" Er forderte die Tarifvertragsparteien auf, in ihren Verträgen zur Zusatzversorgung die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zu berücksichtigen.
(AZ: IV ZR 267/04)
Quelle: Tagesschau
Weitere Verweise: Homo-Ehe steuerlich im Hintertreffen
BGH-Urteil zur Hinterbliebenenrente von Homosexuellen

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