Karlsruhe billigt Doppelpass-Verbot
Wer nach seiner Einbürgerung als Deutscher erneut seine frühere Staatsangehörigkeit erwirbt, dem darf der deutsche Pass wieder entzogen werden. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde eines gebürtigen Türken zurück, der im März 1999 Deutscher geworden war. Der Mann hatte im Juni 1999 erneut einen türkischen Pass beantragt und im Februar 2001 auch bekommen.
Der Türke wollte mit dem Schritt eine Gesetzeslücke zur Doppelstaatlichkeit nutzen, die zum 1. Januar 2000 mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz geschlossen worden war. Im Jahr 2005 entzog ihm die Stadt Frankfurt die deutschen Papiere unter Hinweis auf das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht. Der nachträgliche Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit war zu diesem Zeitpunkt erstmals auch bei Neubürgern möglich, die in Deutschland leben.
"Neuregelung ist zumutbar"
Die Neuregelung sei den Betroffenen zumutbar, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. (Az: 2 BvR 1339/06). Die Regelung verstoße nicht gegen Artikel 16 Grundgesetz, der den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich untersagt, urteilte eine Kammer des Zweiten Senats. Denn wer eingebürgert sei, habe nach wie vor eine verlässliche Grundlage, Deutscher zu bleiben: "Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten", heißt es in der Entscheidung.
Obwohl der Kläger bereits vor In-Kraft-Treten der Reform einen neuen türkischen Pass beantragt hatte, kann er sich den Richtern zufolge nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn schon damals sei absehbar gewesen, dass die Gesetzeslücke geschlossen werden sollte.
Große Zahl von Eingebürgerten betroffen
Laut Gericht ist von der Neuregelung eine große Zahl eingebürgerter ehemaliger Ausländer betroffen. Bei einer groß angelegten Befragungsaktion Anfang 2005 in Bayern hatten mehr als 5000 ehemals türkischstämmige Bürger freiwillig angegeben, dass sie auch einen türkischen Pass hätten. Hintergrund der Befragung waren Angaben der türkischen Regierung, wonach seit dem Jahr 2000 bundesweit schätzungsweise 50.000 deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft erneut die türkische Staatsangehörigkeit angenommen hatten.
Quelle: Tagesschau
Der Türke wollte mit dem Schritt eine Gesetzeslücke zur Doppelstaatlichkeit nutzen, die zum 1. Januar 2000 mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz geschlossen worden war. Im Jahr 2005 entzog ihm die Stadt Frankfurt die deutschen Papiere unter Hinweis auf das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht. Der nachträgliche Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit war zu diesem Zeitpunkt erstmals auch bei Neubürgern möglich, die in Deutschland leben.
"Neuregelung ist zumutbar"
Die Neuregelung sei den Betroffenen zumutbar, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. (Az: 2 BvR 1339/06). Die Regelung verstoße nicht gegen Artikel 16 Grundgesetz, der den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich untersagt, urteilte eine Kammer des Zweiten Senats. Denn wer eingebürgert sei, habe nach wie vor eine verlässliche Grundlage, Deutscher zu bleiben: "Der Betroffene hat es selbst in der Hand, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten", heißt es in der Entscheidung.
Obwohl der Kläger bereits vor In-Kraft-Treten der Reform einen neuen türkischen Pass beantragt hatte, kann er sich den Richtern zufolge nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn schon damals sei absehbar gewesen, dass die Gesetzeslücke geschlossen werden sollte.
Große Zahl von Eingebürgerten betroffen
Laut Gericht ist von der Neuregelung eine große Zahl eingebürgerter ehemaliger Ausländer betroffen. Bei einer groß angelegten Befragungsaktion Anfang 2005 in Bayern hatten mehr als 5000 ehemals türkischstämmige Bürger freiwillig angegeben, dass sie auch einen türkischen Pass hätten. Hintergrund der Befragung waren Angaben der türkischen Regierung, wonach seit dem Jahr 2000 bundesweit schätzungsweise 50.000 deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft erneut die türkische Staatsangehörigkeit angenommen hatten.
Quelle: Tagesschau

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